1. Geldwäschegesetz

 

 

2. Widerrufsbelehrung

 

 

3. Maklervertrag

 

 

4. Energieausweis

 


1. Geldwäschegesetz

-     Ende Juni 2017 traten Änderungen im Geldwäschegesetz (kurz: GwG) in Kraft, welche gegen Geldwäsche und zur Terrorismusbekämpfung vorgenommen wurden.

-     Ich als Immobilienmakler bin daher verpflichtet, sowohl den Verkäufer als auch den Käufer einer Immobilie zu identifizieren, sobald ein ernsthaftes Kauf- bzw. Mietinteresse besteht und die Kauf- bzw. Mietvertragsparteien hinreichend bestimmt sind.

-     Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Reservierungsvereinbarung getroffen oder ein Vorvertrag abgeschlossen worden ist.

-     Je nachdem, ob der Vertragspartner eine natürliche oder juristische Person/ Personengesellschaft ist, müssen zur Identifizierung unterschiedliche Daten erhoben werden (§ 11 Absatz 4, § 8 Absatz 2 GwG):

  • Natürliche Person:

·        Vorname und Nachname

·        Geburtsort und -datum

·        Staatsangehörigkeit

·        Wohnanschrift

·        Art des Ausweises (Personalausweis oder Reisepass)

·        Ausweisnummer

·        ausstellende Behörde

  • Juristische Personen/ Personengesellschaft:

·        Name und Bezeichnung der juristischen Person oder Gesellschaft mit Rechtsform (bspw. GmbH, AG, OHG)

·        Registernummer (falls vorhanden)

·        Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung

·        Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter

                   Die Vertragspartner sind gesetzlich verpflichtet, bei ihrer Identifizierung mitzuwirken und die benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Änderungen anzuzeigen (§ 11 Absatz 6 GwG).


2. Widerrufsbelehrung

 

-     Seit Juni 2014 können Verbraucher Maklerverträge, die außerhalb von den Geschäftsräumen des Maklers, über das Internet, per Telefon, Brief oder E-Mail geschlossen worden sind, innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

-     Immobilienmakler sind daher verpflichtet, ihre Kunden schriftlich über ihr Widerrufsrecht zu informieren – und zwar bei allen Geschäften, bei denen der Verbraucher provisionspflichtig werden könnte.

-     Dies ist eine Maßnahme des Gesetzgebers um die Rechte der Verbraucher besser zu schützen.

-     Daher schicken wir Kaufinteressenten, bevor wir ihnen ein Exposé zukommen lassen, eine Widerrufsbelehrung. Der Interessent muss auf sein Widerrufsrecht verzichten, um zeitnah Informationen zum Objekt erhalten und Besichtigungstermine wahrnehmen zu können. 


3. Maklervertrag

Was ist ein Maklervertrag?

 -     Ein Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Immobilienmakler. Auftraggeber können beispielsweise Eigentümer sein, die ihre Immobilie verkaufen wollen, oder Käufer bzw. Mieter, die eine Immobilie erwerben oder mieten möchten. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Erfolgsfall, also z.B. nach notarieller Beurkundung, eine Provision oder auch Courtage an den Immobilienmakler zu bezahlen.

Wie kommt ein Maklervertrag zustande?

 -     Ein Maklervertrag muss nicht zwingend schriftlich geschlossen, auch nicht einmal ausdrücklich mündlich vereinbart werden. Ein Maklervertrag, und somit ein Provisionsanspruch des Immobilienmaklers, entsteht bereits dann, wenn der Auftraggeber/ Kunde auf einen ausdrücklichen Provisionshinweis, z.B. im Exposé, des Maklers hin weitere Maklerdienste, z.B. Besichtigungstermin, in Anspruch nimmt.

Wann wird die Provision (Courtage) fällig?

 -     Die Provision ist trotz Maklervertrag nur dann geschuldet, wenn es über die Nachweispflicht der Vermittlungstätigkeit des Maklers darüber hinaus zum Hauptvertrag (notarielle Beurkundung) kommt.


4. Energieausweis

Was ist die EnEV?

 

- die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt Energieausweise zur Bewertung des energetischen Zustands von   - Gebäuden vor.

- Der Energieausweis enthält allgemeine Angaben zum Gebäude, zu den für die Beheizung verwendeten - - Energieträgern (z.B. Gas, Öl) sowie die Energiekennwerte des Gebäudes. Neue Ausweise für Wohngebäude haben darüber hinaus eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H, die vielen Verbrauchern auch von Elektrogeräten bekannt ist.

 

Wie unterscheiden sich die Energieausweise?

 

-     Es gibt zwei Arten von Energieausweisen, die sich darin unterscheiden, wie die Energiekennwerte berechnet wurden: Bedarfsausweise und Verbrauchsausweise.

-     Die Erstellung eines Verbrauchsausweises ist aufgrund des geringeren Aufwands bei der Datenerhebung in der Regel günstiger. Er ist jedoch auch weniger aussagekräftig!

 

Wer benötigt einen Energieausweis?

 

-     Ein Energieausweis muss immer dann erstellt werden, wenn ein Gebäude neu gebaut wird. Außerdem ist ein Ausweis notwendig, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder neu vermietet werden soll.

-     Die Effizienzklasse und der Energiekennwert müssen bereits in der Immobilienanzeige veröffentlicht werden.

-     Der Verkäufer oder Vermieter der Immobilie muss dem Kauf- bzw. dem Mietinteressenten den Energieausweis zeigen. Der Energieausweis muss aber nur bei einem Nutzerwechsel vorgelegt werden. Dies bedeutet, wer seine Immobilie selbst nutzt oder nicht neu vermietet, benötigt keinen Energieausweis.

 

Wer stellt einen Energieausweis aus?

 

-     Es gelten ausführliche Bestimmungen für die Qualifikation der Experten, die einen Energieausweis erstellen dürfen. Beispielsweise verfügen Architekten, Bauingenieure, Bautechniker, Gebäudeenergieberater im Handwerk und ausgebildete Energieberater über eine entsprechende Erlaubnis. Aber auch Schornsteinfeger, Maschinenbauer oder Elektrotechniker, die eine entsprechende Qualifikation nachweisen können, stellen Energieausweise aus.